An- und Zueignungsdelikte

Diebstahl § 242 StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Rechtswidrige Zueignung einer Sache für sich selbst oder einen anderen.
Bsp.: Wegnahme von Sachen   der gegnerischen Mannschaft, ohne dass Drohung oder Gewalt angewendet werden.

Freiheitsstrafe:
bis zu 5 Jahren

Geldstrafe

Selbst der Versuch ist strafbar!

Der Straftatbestand ist nicht nur erfüllt, wenn man die Sachen für sich wegnimmt, sondern auch, wenn man dies für andere tut.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 I Nr.6 StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Diebstahl durch das Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person, Ausnutzen der generellen gemeinen Gefahr oder eines Unglücksfalls
Bsp.: Ein Täter nutzt die Ohnmacht einer Person, die sich deshalb in einer hilflosen Lage befindet, um diese Person zu bestehlen.
Voraussetzungen eines Unglücksfalls liegen vor, wenn z.B. viele Menschen an der Unglücksstelle (z.B. ein Unfall) zusammenströmen, und währenddessen der Täter die Ablenkung der Menschen nutzt, um Taschendiebstähle zu begehen.

Freiheitsstrafe:
3 Monate bis 10 Jahre

Keine Geldstrafe möglich!

Der Täter muss sich bewusst entweder die Hilflosigkeit eines anderen oder einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr zunutze machen.

Bei der Hilflosigkeit ist es ohne Bedeutung, welche Ursachen sie hat. In Betracht kommt auch, dass der Täter die Hilflosigkeit selbst verursacht hat.