
An- und Zueignungsdelikte
Diebstahl § 242 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Rechtswidrige Zueignung einer Sache für sich selbst oder einen anderen. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Selbst der Versuch ist strafbar! Der Straftatbestand ist nicht nur erfüllt, wenn man die Sachen für sich wegnimmt, sondern auch, wenn man dies für andere tut. |
Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 243 I Nr.6 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Diebstahl durch das Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person, Ausnutzen der generellen gemeinen Gefahr oder eines Unglücksfalls |
Freiheitsstrafe: |
Keine Geldstrafe möglich! Der Täter muss sich bewusst entweder die Hilflosigkeit eines anderen oder einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr zunutze machen. Bei der Hilflosigkeit ist es ohne Bedeutung, welche Ursachen sie hat. In Betracht kommt auch, dass der Täter die Hilflosigkeit selbst verursacht hat. |