An- und Zueignungsdelikte

Diebstahlsdelikte

Diebstahl §242StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Rechtswidrige Zueignung einer Sache für sich selbst oder einen anderen.
Bsp.: Wegnahme von Sachen   der gegnerischen Mannschaft, ohne dass Drohung oder Gewalt angewendet werden.

Freiheitsstrafe:
bis zu 5 Jahren

Geldstrafe

Selbst der Versuch ist strafbar!

Der Straftatbestand ist nicht nur erfüllt, wenn man die Sachen für sich wegnimmt, sondern auch, wenn man dies für andere tut.

 

Besonders schwerer Fall des Diebstahls §243 StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Diebstahl durch das Ausnutzen der Hilflosigkeit einer anderen Person, Ausnutzen der generellen gemeinen Gefahr oder eines Unglücksfalls
Bsp.: Ein Täter nutzt die Ohnmacht einer Person, die sich deshalb in einer hilflosen Lage befindet, um diese Person zu bestehlen.
Voraussetzungen eines Unglücksfalls liegen vor, wenn z.B. viele Menschen an der Unglücksstelle (z.B. ein Unfall) zusammenströmen, und währenddessen der Täter die Ablenkung der Menschen nutzt, um Taschendiebstähle zu begehen.

Freiheitsstrafe:
3 Monate bis 10 Jahre

Keine Geldstrafe möglich!

Der Täter muss sich bewusst entweder die Hilflosigkeit eines anderen oder einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr zunutze machen.

Bei der Hilflosigkeit ist es ohne Bedeutung, welche Ursachen sie hat. In Betracht kommt auch, dass der Täter die Hilflosigkeit selbst verursacht hat.

 

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl §244 StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Die Norm umfasst eine weitere Bedingungsform eines Diebstahles. Der Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn man ein besonderes Hindernis überwinden muss, um diesen Diebstahl zu begehen;
 und dabei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt, welches einen möglichen Diebstahl vereinfachen bzw. möglicherweise bestehende Gegenwehr helfen soll, zu überwinden;
 bzw. wenn man einer Bande angehört, die sich verbunden hat, um wiederholt Diebstähle zu begehen, angehört.
bzw. in eine Wohnung einbricht
.( z.B. mit falschen Schlüsseln)

Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 10 Jahre

Keine Geldstrafe möglich!

Zu beachten ist hier, dass auch, wenn die Regelung so übertitelt ist, nicht nur Waffen sondern auch gefährliche Werkzeuge ausreichend sind, um den Straftatbestand zu erfüllen (z. B. Baseballkeulen, Knüppel). 

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Räuberischer Diebstahl §252 StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Obwohl mit räuberischer Diebstahl übertitelt, ist dies eine Norm, die sich im Zusammenhang mit dem Raub bzw. der Erpressung wiederfindet.

Voraussetzung ist, um einen räuberischen Diebstahl zu begehen, dass , soweit man bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt wird, gegen eine Person Gewalt ausübt bzw. sie bedroht, um die erbeuteten Sachen zu behalten.
Der räuberische Diebstahl ist. z. B. gegeben, wenn eine Person in einen Supermarkt geht, eine Flasche Schnaps stiehlt, vom Personal oder Ladendetektiv ertappt wird und diesen schlägt, um die Flasche zu behalten und um anschließend mit der Beute zu flüchten.

hier gleiche Regelung wie beim Raub, also mindestens
1 Jahr Freiheitsstrafe, in minderschweren Fällen 6 Monate Freiheitsstrafe

 

 

Keine Geldstrafe möglich.

Es muss beachtet werden, dass die Gewalt oder die Drohung vom Täter gegenüber dem, der den Täter bei der Straftat ertappt hat, ausgeht, um die Ware behalten zu können.

Strafverschärfung möglich bei Feststellung der Ausübung der Tat als Mitglied einer Bande.

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