
Körperverletzungsdelikte
Beteiligung an einer Schlägerei § 231 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Die Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff, haben zum Tod oder zu einer schweren Körperverletzung eines Menschen geführt. Am Angriff müssen mehrere Personen teilnehmen. Die schwere Körperverletzung bzw. die Todesfolge können beim Angegriffenen oder beim Angreifer selbst eintreten. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Selbst die passive Beteiligung an der Schlägerei oder am Angriff wird bestraft! D.h. ein Beteiligter schaut nur zu und wird selbst nicht tätig (z.B. wenn er mit motivierenden Zurufen die Schläger in ihrer Handlung bestärkt). Damit tut er nichts, um eine Schadensbegrenzung vorzunehmen. Ein Beteiligter handelt ebenfalls schuldhaft, wenn er sich an einen Ort begibt, um bei der Schlägerei Hilfe zu leisten, auch wenn er dann vor Ort nur in Notwehr oder Nothilfe handelt. Maßgeblich ist hier, dass er sich mit Absicht, um an der Schlägerei oder am Angriff teilzunehmen, zum Tatort begeben hat. |
Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung durch fahrlässiges/ unabsichtliches Handeln des Täters gegenüber dem Opfer |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Selbst vorsatzlose/ unabsichtliche Verletzungen werden bestraft!
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Körperverletzung § 223 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Körperliche Misshandlung Schädigung der Gesundheit Bsp.: Eine Person mit Fäusten (d.h. eigenhändig) schlagen oder eine Ohrfeige verpassen |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Selbst der Versuch ist strafbar! Es kommt hierbei nicht auf die Schwere der Körperverletzung an. |
Gefährliche Körperverletzung § 224 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung mit zusätzlichen Elementen, z.B. mittels gefährlicher Gegenstände wie Waffen, Werkzeuge • eines hinterlistigen Überfalls • durch gemeinschaftliche Ausführung mit anderen Beteiligten • durch lebensgefährliche Behandlungen |
Freiheitsstrafe: |
Selbst der Versuch ist strafbar! Keine Geldstrafe möglich! Bei der gemeinschaftlichen Ausführung macht sich jeder einzelne Beteiligter strafbar! Ein Tatplan, wie die Beteiligten bei der Ausführung der Verletzung des Opfers untereinander vorzugehen haben, kann auch sehr kurzfristig vor der Tatbegehung ausgearbeitet werden. D.h. ein ausführlich strategisch durchdachter Plan ist nicht nötig, es reicht bereits, wenn die Täter mit wenigen Worten vorher ausmachen, dass einer das Opfer festhält, damit der andere auf das Opfer einschlagen kann. Es kommt im Einzelfall immer darauf an,wie das Werkzeug vom Täter benutzt wird. Danach richtet sich erst, ob ein Werkzeug gefährlich ist. So kann z.B. selbst ein Schal zu einem gefährlichen Werkzeug werden, wenn es vom Täter zum Würgen oder Drosseln des Opfers genutzt wird. |
Schwere Körperverletzung § 226 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung, die mit besonders schweren Folgen verbunden ist Verletzung/ Verlust eines Wahrnehmungsorgans (Verlust des Sehvermögens, des Gehörs oder des Sprechvermögens) Verlust oder dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines Körpergliedes (hierzu gehören ebenfalls Ohren bzw. Ohrmuscheln, Nasen, Mund) Geistige Krankheit, Lähmung oder Behinderung |
Freiheitsstrafe: |
Keine Geldstrafe möglich! Bei der schweren Körperverletzung kommt es auch immer darauf an, welche Bedeutung das jeweilige Körperteil bzw. Körperglied für das Opfer hat. So ist die durch eine schwere Körperverletzung hervorgerufene dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines Beines für einen professionellen Fußballer ein immenser Verlust, da er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Eine solche Körperverletzung wird demnach härter bestraft.
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Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung, die zum Tod der verletzten Person führt |
Freiheitsstrafe: |
Keine Geldstrafe möglich! Wichtig hierbei ist, dass die Todesfolge durch die Körperverletzung verursacht worden sein muss. Diese Körperverletzung kann auch in einem Versuch oder einem Unterlassen (einem „Nichts-Tun“, z.B. keine Hilfe leisten oder weg schauen, obwohl jemand Hilfe benötigt) bestehen. Ein Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge, ist auch ein Mittäter des §227StGB, wenn es für ihn vorhersehbar war, dass die gewalttätigen Handlungen der Beteiligten zum Tod des Opfers führen werden. Zu beachten ist hierbei auch, dass es für eine Mittäterschaft ausreicht, wenn der Mittäter die Körperverletzung gewollt und mit der Todesfolge nicht gerechnet hat. |