
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume , abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder des Verkehrs oder das Verweilen in diesen Räumen ohne Befugnis |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Ein vorsätzlich begangener Hausfriedensbruch setzt voraus, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten bestimmte Räume betritt. Die zweite mögliche Tathandlung setzt voraus, dass der Täter in dem geschützten Raum unbefugt verweilt und sich auf Aufforderung nicht entfernt. |
Schwerer Hausfriedensbruch § 124 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Plant eine Menschenmenge (ca. 10 Menschen) zusammen zu wirken, um mit vereinten Kräften, Gewalttätigkeiten gegen eine Person oder eine Sache zu verüben oder um gemeinschaftlich in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder Räume des öffentlichen Dienstes einzudringen, erfüllt sie die Voraussetzungen des schweren Hausfriedensbruchs. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Jeder Einzelne der Menschenmenge macht sich bereits strafbar, selbst wenn nur Einzelne oder ein kleinerer Teil der gesamten Menschenmenge in eine der genannten geschützten Räumlichkeiten eindringt. Eine tatsächliche Verletzung einer Person oder die Beschädigung einer Sache muss nicht eintreten. Es genügt bereits, dass ein Steinwurf fehl geht, mit Erdklumpen geworfen wird, ein Zugang auf aggressive Weise versperrt wird oder Barrikaden errichtet werden. Die Absicht der Gewaltausübung muss sich nicht allein gegen die Personen oder Sachen innerhalb der genannten Örtlichkeiten richten, sondern selbst der Wille ein Haus nach dem Eindringen gegen Angriffe von außen besetzt zu halten, genügt, um einen schweren Hausfriedensbruch zu begehen. Selbst die Personen, die sich der Menge nicht unmittelbar/ direkt anschließen, können auch bestraft werden, wenn sie gedankliche Vorarbeit geleistet haben. |
Landfriedensbruch § 125 StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Beteiligung an einer Menschen-menge zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, d.h. zum Zwecke der Ausführung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit Gewalttätigkeiten gegen Sachen: Zerstechen von Autoreifen, Einschlagen oder Einwerfen von Fenstern, Einschlagen oder Eindrücken einer Tür, Umwerfen von Gegenständen, Aufbrechen von Schränken oder Durchbrechung von Absperrungen. Eine Person macht sich ebenfalls strafbar, wenn sie auf eine solche Menschenmenge einwirkt, um sie dazu zu bewegen, eine der oben genannten Handlungen durchzuführen. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen müssen aus der Menge heraus, d.h. nach außen begangen werden. Eine solche Wirkung nach außen liegt z.B. auch bei Gewalttätigkeiten vor, die nur von Einzelnen begangen werden. Selbst der Versuch jedes Einwirkens auf eine Menschenmenge ist strafbar! Es kommt also nicht darauf an, ob das Einwirken auf die Menge auch Erfolg hat, sondern allein das aktive Verhalten des Täters als solches wird bestraft.
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Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs § 125a StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs liegt vor, wenn der Täter neben den Voraussetzungen des Land-friedensbruchs noch zusätzlich eine Schusswaffe oder eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden. Eine weitere Voraussetzung für einen schweren Fall des Land-friedensbruchs ist, dass der Täter durch eine Gewalttätig-keit eine andere Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-gung bringt oder gar Plün-derungen oder Schaden an bedeutenden Sachen anrichtet. |
Freiheitsstrafe: |
Keine Geldstrafe möglich! Der Täter muss eine Waffe in Verwendungsabsicht mit sich führen. Diese Waffe muss nicht zwingend eine Waffe im technischen Sinn sein (gemäß §1 WaffG), sondern kann auch ein gefährliches Werkzeug sein wie z.B. |